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Allgemeine Geschäftsbedingungen /
Aktivierungs- und Vermittlungsvertrag

§ 1 – Pflichten des Auftragnehmers

Avveba übernimmt die Verpflichtung, sich um die Vermittlung einer Arbeitsstelle für den Auftraggeber zu bemühen. Grundlage für die Vermittlung ist der vom Auftraggeber ausgefüllte Aktivierungs- und Vermittlungsauftrag/Personalfragebogen.

§ 2 – Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Angaben zur Feststellung der Kenntnisse und Fertigkeiten wahrheitsgemäß anzugeben. Jegliche persönliche Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei erfolgreicher Vermittlung durch Avveba den Original Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, die Kopie des Arbeitsvertrages sowie die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung ausgefüllt und vom Arbeitgeber unterschrieben an den Auftragnehmer auszuhändigen. Die Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines wird von der Agentur für Arbeit festgelegt. Ist die Gültigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines abgelaufen, muss der Vermittlungsvertrag schriftlich gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, muss der Auftraggeber die Vergütung (siehe § 3 Aktivierungs- und Vermittlungsvertrag) selbst tragen.

§ 3 – Vermittlungsvergütung

Eine Vergütung wird nur für den Fall geschuldet, dass der Auftraggeber infolge der Vermittlungstätigkeit von Avveba eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt und folgende Punkte erfüllt sind:

• Arbeitsvertragsdauer von mindestens 3 Monaten
• wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden

Die Vergütung entspricht den gesetzlichen Regelungen gem. § 296 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Verbindung mit alt § 421g Abs. 2 SGB III oder neu § 45 SGB III. Diese beträgt: 2.000,00 € oder den auf dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein angegebenen Betrag. Die Vergütung wird in Höhe von 1.000,00 € nach sechswöchiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, die Restzahlung nach einer 6 monatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fällig. Lt. § 296 Abs. 4 SGB III ist die Vergütung bis zu Zahlung durch die Agentur für Arbeit gestundet. Der Auftragnehmer darf keine Vorschüsse verlangen oder entgegennehmen. Legt der Auftraggeber keinen zum Zeitpunkt der Vermittlung gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor, hat der Auftraggeber die Vergütung in Höhe von 1.000,00 € bei erfolgreicher Vermittlung (Abschluss des Arbeitsvertrages) sowie die Restprovision nach 6 Monaten bei noch bestehendem Arbeitsverhältnis selbst zu tragen.

§ 4 – Datenschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gem. SGB III § 298, sämtliche ihm überlassenen Daten und Informationsmaterialien des Auftraggebers ausschließlich zum Zwecke der Vermittlungstätigkeit zu nutzen, zu speichern und an Dritte (ausgewählte Arbeitgeber und Kooperationspartner der Firma Avveba) weiterzugeben. Dies gilt ebenso für das Internet- Portal www.avveba.de.

§ 5 – Haftung

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung gegenüber dem Auftraggeber, falls dem Bewerber aus dem Arbeitsverhältnis Schäden entstehen. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die dem Auftraggeber aus der Vermittlungstätigkeit bei nachgewiesenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstehen.

§ 6 – Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

§ 7 – Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Wohnort des Auftraggebers.

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